Beim Letter of Intent (US-Recht auch als Memorandum of understanding oder letter of comfort bezeichnet) handelt es sich um eine Absichtserklärung oder Grundsatzvereinbarung, in der die beiden Parteien erläutern, auf welcher Basis die Vertragsverhandlungen zwischen Kaufinteressenten und Verkäufer fortgesetzt werden.
Die Verhandlungspositionen und Annahmen über den Zustand des Unternehmens können darin festgehalten werden.
Darüber hinaus können Exklusivitäts- und andere bindende Erklärung (beispielsweise Vertraulichkeitserklärungen) darin enthalten sein, die bei Verletzung der festgelegten Pflichten Schadensersatzforderungen zur Folge haben können.
Genereller Aufbau
Kern der Erklärung sind die Aussagen zum Verhandlungsgegenstand und zum geplanten Ablauf. Diese umfassen in der Regel folgende Inhalte:
- Handelnde Parteien
- Zeitplan (insbesondere der Due Diligence Phase)
- Exklusivität für einen bestimmten Zeitraum – Keine Verhandlungen mit anderen Interessenten innerhalb der festgelegten Zeit
- Verhandlungsgegenstand (Status quo der Verhandlungen, geplantes Vorhaben)
- Cash and Debt Free Klauseln – Definition, welche Bilanzpositionen zu Barmitteln und Schulden zu rechnen sind und was entsprechend als Nettoschulden aufgefasst werden soll
- Vertraulichkeit in Bezug auf Geschäftsdaten, Gespräche und Dokumente
- Kosten – in der Regel trägt jede Partei diese bei Abbruch der Verhandlungen selbst – abweichende Regelungen sind aber möglich
- Gerichtsstand – anwendbares Recht
Was gibt es zu beachten?
Je nachdem, welche Bindungswirkung beabsichtigt ist, kann ein Vorvertrag eine sinnvolle Alternative darstellen. Sind sich die beiden Parteien dem Grunde nach einig, es sind aber noch einige Stolpersteine aus dem Weg zu räumen (Baugenehmigungen, Verifizierung bestimmter geschäftlicher Daten oder Eintritt gewisser Ereignisse), so kann es sinnvoll sein, vertragliche Regelungen konkret in das Schriftstück aufzunehmen.
In diesem Fall liegt ein Rechtsbindungswille vor, der den Vorvertrag zu einer verbindlichen Erklärung macht und den Hauptvertrag bei Erfüllung der im Vorvertrag festgelegten Bedingungen zu einer Formalität werden lässt.
Die Parteien müssen sich also vorher im Klaren darüber sein, welche Art von Erklärung sie abgeben möchten: eine reine Absichtserklärung (LOI) oder eine Erklärung mit Bindungswirkung (Vorvertrag).
Der Titel des Schriftstücks (LOI oder Vorvertrag) ist für die rechtliche Auslegung in einer juristischen Auseinandersetzung unerheblich. Die Formulierungen im Vertrag selbst geben Aufschluss darüber, welche Bindungswirkung erzielt werden soll. Der Titel beeinflusst nicht, welche Verpflichtungen sich aus der Erklärung ableiten lassen. Ist die Einklagbarkeit des Hauptvertrages nicht gewollt, sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen handelt.
Zusammenfassung
Der Titel des Schriftstücks (LOI oder Vorvertrag) ist für die rechtliche Auslegung in einem Rechtsstreit nahezu unerheblich. Die Formulierungen im Vertrag selbst geben Aufschluss darüber, welche Bindungswirkung erzielt werden soll. Ist die Einklagbarkeit des Hauptvertrages nicht gewollt, so sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine reine Absichtserklärung ohne Intention zur rechtsbindenden Wirkung handelt.